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Erbschaftsteuer 2009

Was hat sich geändert? Seit Januar 2009 gilt das reformierte Erbschaftsteuerrecht.

 
 
Links zum Thema Erbschaftsteuer
Neuregelung der Erbschaftstuer
Unternehmensberater für den privaten Haushalt
Telis Finanz Magazin
 
 
 

Rechenbeispiele - neue versus alte Erbschaftsteuer

1. Der einzige Sohn erbt von seinem Vater einen Betrag von 500.000 Euro. Nach Abzug seines Freibetrags von 400.000 Euro sind noch 100.000 Euro zu versteuern. Da unter die Steuerklasse I fällt und der Betrag unter 300.000 Euro liegt, ist hierauf ein Steuersatz von 11 Prozent anzusetzen. Der Sohn muss demnach nur 11.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.

Alte Regelung:
Nach altem Erbschaftsteuerrecht hätte er einen Freibetrag von nur 205.000 Euro gehabt. Vom zu versteuernden Restbetrag von 295.000 Euro wären 15 Prozent, das heißt 44.250 Euro ans Finanzamt gegangen.


2. Erbt eine Nichte von der verstorbenen Tante beispielsweise 30.000 Euro, muss sie gemäß der reformierten Erbschaftsteuer davon 10.000 Euro versteuern. Da sie unter die Steuerklasse II fällt und der der zu versteuernde Betrag unter 75.000 Euro liegt, werden diese 10.000 Euro zu einem Prozentsatz von 30 Prozent versteuert. Der Fiskus erhält also nach geltendem Recht 3.000 Euro.

Alte Regelung:
Vor der Reform hatte sie einen Freibetrag von 10.300 Euro, hätte also 19.700 Euro versteuern müssen, und zwar zu einem Prozentsatz von 12 Prozent. Danach wären 2.364 Euro Erbschaftsteuer angefallen.


3. Würde die Nichte 500.000 Euro erben, müsste sie von 480.000 Euro zu versteuerndem Erbe 30 Prozent Erbschaftsteuer zahlen. Das macht 144.000 Euro.

Alte Regelung:
Nach altem Recht hätte sie 483.000 Euro zu 22 Prozent versteuern müssen, also 106.260 Euro Erbschaftsteuer gezahlt.

 

 
 
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