Rechenbeispiele - neue versus alte Erbschaftsteuer
1. Der einzige Sohn erbt von seinem Vater einen Betrag von 500.000
Euro. Nach Abzug seines Freibetrags von 400.000 Euro sind noch 100.000
Euro zu versteuern. Da unter die Steuerklasse I fällt und der
Betrag unter 300.000 Euro liegt, ist hierauf ein Steuersatz von
11 Prozent anzusetzen. Der Sohn muss demnach nur 11.000 Euro Erbschaftsteuer
zahlen.
Alte Regelung:
Nach altem Erbschaftsteuerrecht hätte er einen Freibetrag von
nur 205.000 Euro gehabt. Vom zu versteuernden Restbetrag von 295.000
Euro wären 15 Prozent, das heißt 44.250 Euro ans Finanzamt
gegangen.
2. Erbt eine Nichte von der verstorbenen Tante beispielsweise 30.000
Euro, muss sie gemäß der reformierten Erbschaftsteuer
davon 10.000 Euro versteuern. Da sie unter die Steuerklasse II fällt
und der der zu versteuernde Betrag unter 75.000 Euro liegt, werden
diese 10.000 Euro zu einem Prozentsatz von 30 Prozent versteuert.
Der Fiskus erhält also nach geltendem Recht 3.000 Euro.
Alte Regelung:
Vor der Reform hatte sie einen Freibetrag von 10.300 Euro, hätte
also 19.700 Euro versteuern müssen, und zwar zu einem Prozentsatz
von 12 Prozent. Danach wären 2.364 Euro Erbschaftsteuer angefallen.
3. Würde die Nichte 500.000 Euro erben, müsste sie von
480.000 Euro zu versteuerndem Erbe 30 Prozent Erbschaftsteuer zahlen.
Das macht 144.000 Euro.
Alte Regelung:
Nach altem Recht hätte sie 483.000 Euro zu 22 Prozent versteuern
müssen, also 106.260 Euro Erbschaftsteuer gezahlt.
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