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Links zum Thema Erbschaftsteuer |
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Unternehmensberater für den privaten
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Die wesentlichen Neuerungen der reformierten Erbschaftsteuer
Die Steuerfreibeträge sind für Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner, Kinder und Enkel teilweise beträchtlich gestiegen.
Für alle übrigen Erben sind die Freibeträge auch
höher als vorher, sie müssen jedoch mehr Steuern zahlen.
Von Immobilien (Häuser, Wohnungen, Betriebsgebäude) wurde
vor der Neuregelung der Erbschaftsteuer häufig nur der reduzierte
Marktwert (= Verkehrswert) von 60 bis 65 Prozent besteuert. Jetzt
wird der tatsächliche Marktwert zugrunde gelegt, entsprechend
höhere Steuern fallen an. Neu ist auch, dass Ehegatten oder
eingetragene Lebenspartner eine Immobilie steuerfrei erben, sofern
sie 10 Jahre lang selbst darin wohnen. Für Kinder (oder Enkel,
deren Elternteil gestorben ist) gilt dies ebenfalls, aber nur wenn
die Immobilie kleiner als 200 qm ist.
Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften von
über 25 Prozent (Inland und EU/EWR-Raum) werden durch einen
Verschonungsabschlag, einen Abzugs- und einen Entlastungsbetrag
wesentlich günstiger besteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen
unterliegen nur noch 15 Prozent des Betriebsvermögens der Erbschaftsteuer
bzw. kann Betriebsvermögen komplett steuerfrei vererbt werden.
Weitere Detailregelungen zur Reform des Erbschaftsteuerrechts finden
sich zum Beispiel auf der Internetseite
des Bundesfinanzministeriums.
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